1. Name und Sitz Unter dem Namen
„Greyhound Bikers“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in
Basel.
2. Zweck Der Verein bezweckt
a.) die Durchführung von Mountainbikeanlässen für seine
Mitglieder,
b.)
die Pflege der Freundschaft unter seinen
Mitgliedern.
Der Verein setzt
sich ein für c.) die Anliegen des Mountainbikesportes,
d.)
die umweltverträgliche Nutzung der Wald- und
Wanderwege.
3. Mittel Zur Verfolgung des
Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche
jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Der Mitgliederbeitrag
bei Vereinsgründung beträgt
a.) CHF 25.- pro
Jahr und Aktivmitglied,
b.)
CHF 10.- pro
Jahr für ein Passivmitglied,
c.) CHF 5.-
Tagesaktivmitglied.
4.
Mitgliedschaft Aktivmitglied mit
Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse
am Mountainbikesport hat.
Passivmitglied ohne
Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden.
Nichtmitglieder, die
nur an einzelne Anlässe des Vereins teilnehmen, können formlos Tagesaktivmitglied
werden. Die Tagesaktivmitgliedschaft ist jeweils für den einzelnen Anlass
gültig, auch wenn sich dieser über mehrere Tage erstreckt.
Aufnahmegesuche sind
an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Vereinsmitglied, welches sich in besonderem Masse für den Verein verdienst gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. Voraussetzung sind mindestens 20 Jahre engagierte Mitarbeit im Vorstand oder als Tourenleiter im Verein oder dessen Vorgängerverein. Ehrenmitglieder sind von der Mitgliederbeitragspflicht befreit.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt
a.) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss
oder Tod,
b.) bei juristischen Personen durch Austritt,
Ausschluss oder Auflösung.
6.
Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt
ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen
Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann
jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand
fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die
Generalversammlung weiterziehen.
Mit dem Austritt oder
Ausschluss aus dem Verein verliert das Mitglied jeglichen Anspruch auf das
Vereinsvermögen
7.
Organe des Vereins
Die Organe des
Vereins sind:
a.) die Generalversammlung
b.)
der Vorstand
c.)
die Rechnungsrevisoren
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des
Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet
jährlich im 1. Jahresquartal statt.
Zur
Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich oder
via e-Mail eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die
Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a.) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b.)
Festsetzung und Änderung der Statuten
c.) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
d.)
Beschluss über das Jahresbudget
e.) Jahresprogramm
f.)
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g.) Behandlung der Ausschlussrekurse
An der
Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung
erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung
eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
9.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht
aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten, dem sportlichen Leiter
und dem Kassier.
Der Vorstand vertritt
den Verein nach Aussen und führt die laufenden Geschäfte.
10. Die Revisoren Die
Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung
kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
11. Unterschrift Der Verein wird
verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem
weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung Für die Schulden des
Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen.
Die Teilnahme an Vereinsanlässen geschieht auf eigenes Risiko des Mitgliedes. Es sorgt selbst für eine Unfallversicherung, die alle Unfallkosten und Unfallfolgekosten deckt. Jegliche Haftung des Vereins und des Tourenleiters ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung Die vorliegenden
Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder
dem Änderungsvorschlag zustimmen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des
Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller
Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als
drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines
Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der
Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei
Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung
des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen
oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten (Version 1.2) wurden an der Generalversammlung vom 05.04.2017 einstimmig angenommen und sind
mit diesem Datum in Kraft.