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Greyhound Bikers Vereinsstatuten

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Greyhound Bikers“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.

2. Zweck
Der Verein bezweckt
  a.) die Durchführung von Mountainbikeanlässen für seine Mitglieder,
  b.) die Pflege der Freundschaft unter seinen Mitgliedern.

Der Verein setzt sich ein für
  c.) die Anliegen des Mountainbikesportes,
  d.) die umweltverträgliche Nutzung der Wald- und Wanderwege.

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Mitgliederbeitrag bei Vereinsgründung beträgt
  a.) CHF  25.- pro Jahr und Aktivmitglied,
  b.) CHF  10.- pro Jahr für ein Passivmitglied,
  c.) CHF   5.- Tagesaktivmitglied.

4.  Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Mountainbikesport hat.

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden.

Nichtmitglieder, die nur an einzelne Anlässe des Vereins teilnehmen, können formlos Tagesaktivmitglied werden. Die Tagesaktivmitgliedschaft ist jeweils für den einzelnen Anlass gültig, auch wenn sich dieser über mehrere Tage erstreckt.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Vereinsmitglied, welches sich in besonderem Masse für den Verein verdienst gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. Voraussetzung sind mindestens 20 Jahre engagierte Mitarbeit im Vorstand oder als Tourenleiter im Verein oder dessen Vorgängerverein. Ehrenmitglieder sind von der Mitgliederbeitragspflicht befreit.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
  a.) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
  b.) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein verliert das Mitglied jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen

7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
  a.) die Generalversammlung
  b.) der Vorstand
  c.) die Rechnungsrevisoren

8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Jahresquartal statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich oder via e-Mail eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
  a.) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
  b.) Festsetzung und Änderung der Statuten
  c.) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
  d.) Beschluss über das Jahresbudget
  e.) Jahresprogramm
  f.) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  g.) Behandlung der Ausschlussrekurse  

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten, dem sportlichen Leiter und dem Kassier. Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und führt die laufenden Geschäfte.

10. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Teilnahme an Vereinsanlässen geschieht auf eigenes Risiko des Mitgliedes. Es sorgt selbst für eine Unfallversicherung, die alle Unfallkosten und Unfallfolgekosten deckt. Jegliche Haftung  des Vereins und des Tourenleiters ist ausgeschlossen.

13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

15. Inkrafttreten
Diese Statuten (Version 1.2) wurden an der Generalversammlung vom 05.04.2017 einstimmig angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft.